Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eurovilla d.o.o.
OIB: 77148321177
Zagreb, Berislaviceva 4
Registrierungsnummer im Vermittlerregister: 103/2009
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Eurovilla d.o.o. Zagreb, Berislaviceva 4, OIB: 77148321177, als Immobilienmakler und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die einen Maklervertrag mit dem Makler abschließt.
Artikel 2.
Begriffsbedeutung:
- Der Immobilienmakler ist Eurovilla d.o.o., Zagreb, Berislaviceva 4, OIB: 77148321177, ein Unternehmen, das die Voraussetzungen für die Ausübung der Immobilienmaklertätigkeit gemäß dem Immobilienmaklergesetz (im Folgenden: Makler) erfüllt.
- Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Register der Immobilienmakler registriert und als solche beim Makler angestellt ist (im Folgenden: Agent).
- Immobilienmaklertätigkeit sind die Handlungen des Maklers, die sich auf die Verbindung des Auftraggebers und Dritter sowie auf Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften über eine bestimmte Immobilie beziehen, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Mieten, Vermieten usw.
- Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen schriftlichen Maklervertrag mit dem Makler abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Verpächter, Pächter und andere mögliche Teilnehmer an Immobiliengeschäften).
- Ein Dritter ist eine Person, die der Makler mit dem Auftraggeber in Verbindung bringen möchte, um den Abschluss von Rechtsgeschäften über eine bestimmte Immobilie zu verhandeln (im Folgenden: Dritter).
- Die Maklerprovision ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für Maklerdienstleistungen zu zahlen verpflichtet ist (im Folgenden: Provision).
IMMOBILIENANGEBOT
Artikel 3.
- Das Angebot des Maklers basiert auf schriftlich und/oder mündlich von den Eigentümern der zum Verkauf, zur Verpachtung oder Vermietung angebotenen Immobilien erhaltenen Informationen sowie auf Informationen, die in den schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers enthalten sind.
- Der Empfänger (Auftraggeber) hat die Angebote und Mitteilungen des Maklers als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf sie nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers an Dritte weitergeben. Die Agentur behält sich die Möglichkeit eines Irrtums in der Beschreibung und im Preis der Immobilie vor, die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft (oder vermietet) wurde oder der Eigentümer vom Verkauf (oder der Vermietung) zurückgetreten ist.
IMMOBILIENMAKLERVERTRAG
Artikel 4
Mit dem Vertrag über die Vermittlung von Immobiliengeschäften (im Folgenden: der Vertrag) verpflichtet sich der Makler, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie zu verhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Maklerprovision zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Vertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
Sofern die Vertragsparteien im Vertrag selbst keine Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrages treffen, wird der Vertrag für einen festen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen und kann im Einvernehmen der Parteien mehrmals verlängert werden.
Pflichten des Maklers
Bei der Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages, Mietvertrages oder Pachtvertrages über Immobilien ist der Makler verpflichtet, Folgendes zu tun:
- versuchen, eine Person zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen,
- den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie zu informieren,
- die Dokumente, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen, zu beschaffen und zu prüfen,
- die notwendigen Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchzuführen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle anderen im Immobilienmaklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die ihm besondere, vorher festgelegte Kosten zustehen,
- die Immobilienbesichtigung zu ermöglichen,
- bei Verhandlungen zu vermitteln und zu versuchen, einen Vertrag abzuschließen,
- die persönlichen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln,
- wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den für dieses Grundstück geltenden Raumplanungsbestimmungen zu überprüfen,
- den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen,
- den Auftraggeber mit den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertraut zu machen,
- mit der gebotenen Sorgfalt gemäß den beruflichen und ethischen Standards zu handeln.
Nach Abschluss des Kaufvertrages wird der Makler, sofern der Auftraggeber Interesse bekundet und ohne zusätzliche Vergütung, eine oder mehrere der folgenden Handlungen für den Auftraggeber, den Erwerber der Immobilie, durchführen:
- in Zusammenarbeit mit dem Rechtsbeistand den Auftraggeber bei der Durchführung der Eigentumsübertragung in den Grundbüchern unterstützen, falls dies erforderlich ist;
- einen Antrag beim Versorgungsdienstleister einreichen, um den Auftraggeber als neuen Dienstleistungsnutzer zu registrieren, und dies nur, wenn der Makler hierfür eine beglaubigte Spezialvollmacht vom Auftraggeber erhält.
Der Makler haftet nicht für die Nichterfüllung von Pflichten, die zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten vereinbart wurden und die durch ein zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft übernommen werden, dessen Gegenstand die Immobilie ist, für die der Makler vermittelt hat.
Pflichten des Auftraggebers
Mit der Unterzeichnung des Maklervertrages verpflichtet sich der Auftraggeber zu Folgendem:
- den Makler über alle Umstände zu informieren, die für die Erbringung von Maklerdienstleistungen wichtig sind, genaue Informationen über die Immobilie zu geben und, falls vorhanden, dem Makler eine Lage-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die betreffende Immobilie vorzulegen und Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Dritten zu erbringen,
- dem Makler alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand der Vereinbarung ist, belegen, und den Makler auf alle eingetragenen oder nicht eingetragenen Belastungen hinzuweisen, die auf der Immobilie lasten,
- dem Makler und dem an der Vermittlung interessierten Dritten eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
- nach Abschluss des vermittelten Geschäfts oder des Vorvertrages, mit dem er sich zum Abschluss des vermittelten Geschäfts verpflichtet, dem Makler eine Maklerprovision zu zahlen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart,
- falls ausdrücklich vereinbart, dem Makler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen,
- den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das der Makler beauftragt wurde, zu informieren, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie,
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen zum Abschluss des vom Makler gefundenen vermittelten Geschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen, und die Bestimmung des Vertrages, die etwas anderes vorsieht, ist nichtig. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die nicht weniger als 1/3 oder mehr als die vereinbarte Provision betragen dürfen.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er wesentliche Informationen für das Vermittlungsgeschäft verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, um das vermittelte Geschäft abzuschließen.
Maklerprovision
Die Höhe der Maklerprovision wird durch den Maklervertrag gemäß der gültigen Maklerpreisliste festgelegt. Die vereinbarte Maklerprovision umfasst die Durchführung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gültigen Maklerpreisliste festgelegten regulären Handlungen der Agentur. Die vereinbarte Maklerprovision umfasst die Durchführung aller Handlungen der Agentur.
Die Agentur erwirbt das Recht auf die volle Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des vermittelten Geschäfts (nämlich: Vorvertrag oder Vertrag). Auf den betreffenden Provisionsbetrag wird die Mehrwertsteuer erhoben.
Die Agentur kann im Zusammenhang mit der Vermittlung derselben Immobilie eine Maklerprovision vom Auftraggeber und von einem Dritten, der zum Auftraggeber wird, erheben, vorausgesetzt, sie hat mit jeder Partei einen separaten Maklervertrag abgeschlossen. Der Makler darf von einem Dritten, der die Rolle des Käufers, Mieters oder sonstigen in einem Rechtsgeschäft übernimmt und keinen Maklervertrag mit dem Makler abgeschlossen hat, keine Maklerprovision erheben.
Hat der Makler mit zwei Auftraggebern für dieselbe Immobilie einen Maklervertrag abgeschlossen und ist in diesen Verträgen vereinbart, dass die Maklerprovision von beiden Vertragsparteien gezahlt wird, so darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Maklerprovision den höchsten Betrag der Maklerprovision, der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Maklerverträge in der gültigen Preisliste festgelegt ist, nicht überschreiten.
Hat der Makler mit zwei Auftraggebern für dieselbe Immobilie einen Maklervertrag abgeschlossen und ist in diesen Verträgen vereinbart, dass die Maklerprovision nur von einer Vertragspartei gezahlt wird, so darf der Makler dieser Vertragspartei eine Maklerprovision ausschließlich bis zur Hälfte des Betrages der Maklerprovision berechnen, der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Maklervertrages in der gültigen Preisliste festgelegt ist.
Der Makler ist verpflichtet, die Vertragsparteien vor Abschluss des Maklervertrages über die Höhe der einzelnen Maklerprovisionen und deren Gesamtbetrag zu informieren.
Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zum Abschluss eines Hauptvertrages bezüglich der vermittelten Immobilie verpflichtet haben und in dem Vorvertrag die Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrages vorgesehen ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklerprovision an den Makler in zwei gleichen Teilen zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises fällig wird und der zweite Teil am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages, d.h. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag für den Abschluss des Hauptvertrages festgelegten Frist.
Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zum Abschluss eines Hauptvertrages bezüglich der vermittelten Immobilie verpflichtet haben, in dem jedoch die Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptvertrages nicht vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklerprovision an den Makler am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag / Hauptvertrag für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises festgelegten Frist zu zahlen.
Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages bezüglich der vermittelten Immobilie beinhaltet und in diesem Vertrag die Zahlung der Anzahlung und/oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Raten vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklerprovision an den Makler in zwei gleichen Teilen zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder der ersten Rate des vereinbarten Kaufpreises fällig wird und der zweite Teil am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises festgelegten Frist.
Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages bezüglich der vermittelten Immobilie beinhaltet und in diesem Vertrag die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklerprovision an den Makler am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises festgelegten Frist zu zahlen.
Der Rücktritt des Auftraggebers oder eines Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Vorvertrag bezüglich der vermittelten Immobilie abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder einer Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag bezüglich der vermittelten Immobilie abgeschlossen hat, von der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Makler die Maklerprovision in der Höhe und auf die Weise zu zahlen, die in diesem Artikel und dem abgeschlossenen Maklervertrag festgelegt ist.
Der Auftraggeber ist auch zur Zahlung der Provision verpflichtet, wenn er mit einem Dritten, auf den ihn der Makler hingewiesen und mit dem ihn der Makler in Kontakt gebracht hat, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das sich von dem vermittelten unterscheidet und denselben Zweck wie das vermittelte Geschäft erfüllt oder dessen Gegenstand eine Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist.
Der Makler gilt als derjenige, der dem Auftraggeber den Kontakt zum Dritten ermöglicht hat, wenn er/sie:
- den Auftraggeber direkt zur Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder angewiesen hat,
oder
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zum Zweck der Verhandlung eines Rechtsgeschäfts organisiert hat,
oder
- den Auftraggeber über den Vor- und Nachnamen oder die Firma, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts befugten Dritten informiert oder ihn/sie über den genauen Standort der gewünschten Immobilie informiert oder anderweitig Verhandlungen oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ermöglicht hat.
Die Verbindung muss nicht unbedingt eine physische Besichtigung der Immobilie umfassen, und die bloße allgemeine Werbung für die Immobilie ohne eine spezifische Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten wird an sich nicht als ausreichend angesehen, um das Recht auf die Provision zu begründen. Die Verbindung kann durch Geschäftsunterlagen des Maklers, E-Mail-Kommunikation, Telefonanrufe/-nachrichten, versendete Angebote und andere Geschäftsunterlagen nachgewiesen werden.
Nach Beendigung des Vertrages hat der Makler Anspruch auf eine Provision, wenn der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit dem Dritten oder einer damit verbundenen Person abschließt, das eine Folge der Handlungen des Maklers vor Beendigung des Maklervertrages ist.
Zieht sich der Auftraggeber während der Verhandlungen oder des Abschlusses des vermittelten Geschäfts vom Abschluss des Rechtsgeschäfts zurück, so begründet der bloße Rücktritt keine Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der Provision, es sei denn, das Recht auf die Provision ist gemäß dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den geltenden Vorschriften entstanden. Hat der Auftraggeber nicht in gutem Glauben gehandelt, so hat der Makler Anspruch auf Schadensersatz und Kostenersatz gemäß den geltenden Vorschriften und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Makler hat Anspruch auf eine Vergütung, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers; oder ein Unternehmen, eine Institution oder eine andere juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber, sein Ehegatte oder Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil ist, oder mit der er einen Arbeitsvertrag oder Dienstleistungsvertrag hat, ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der der Makler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.
Der Makler hat auch Anspruch auf eine Vergütung für den Fall, dass der Auftraggeber die vermittelte Immobilie in irgendeiner Weise an eine der im vorhergehenden Absatz genannten Personen veräußert und diese Person nach einer solchen Veräußerung ein vermitteltes Rechtsgeschäft oder ein Geschäft, das denselben Zweck wie das vermittelte Geschäft erfüllt, mit einem Dritten oder einer der im vorhergehenden Absatz genannten Personen, die somit mit dem Dritten verbunden ist, oder einer damit verbundenen Person abschließt.
Preisliste
Die gültige Preisliste der Maklerprovisionen des Maklers ist integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als deren Anlage 1, und des Maklervertrages und wird in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages gültigen Fassung, mit dem angegebenen Datum und Jahr der Anwendung, angewendet.
Die Höhe der Maklerprovision, die Mindesthöhe der Maklerprovision, die zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtete Person oder Personen, die in der Maklerprovision enthaltenen Leistungen, der maximale Gesamtbetrag der Maklerprovision für die Vermittlung für beide Parteien sowie die Regeln für zusätzliche Leistungen und Sonderkosten werden durch die gültige Preisliste des Maklers bestimmt.
Die Preisliste muss dem Auftraggeber vor Abschluss des Maklervertrages vorgelegt und vom Makler und dem Auftraggeber oder einem Dritten, wenn dieser einen separaten Maklervertrag mit dem Makler abschließt, unterzeichnet werden.
Der Makler darf von einem Dritten, der die Rolle des Käufers, Mieters, Pächters oder sonstigen Erwerbers von Rechten in einem Rechtsgeschäft übernimmt, keine Maklerprovision erheben, wenn er mit dieser Person keinen separaten Maklervertrag abgeschlossen hat.
Werbung und Besichtigung von Immobilien
Der Makler darf Immobilien nicht ohne einen zuvor abgeschlossenen Maklervertrag mit dem Eigentümer der Immobilie oder einem anderen bevollmächtigten Auftraggeber bewerben.
Wenn der Makler Immobilien auf dem Markt auf der Grundlage eines Maklervertrages mit dem Auftraggeber bewirbt, darf dieser die Besichtigung dieser Immobilie durch einen Dritten nicht von der vorherigen Unterzeichnung eines Maklervertrages abhängig machen.
Bei der Besichtigung einer Immobilie durch den Makler wird ein Besichtigungsprotokoll unterzeichnet, mit dem der Makler oder Agent dem Auftraggeber nachweist, dass er die Immobilie Dritten gezeigt hat.
Die Unterzeichnung eines Immobilienbesichtigungsprotokolls gilt nicht als Maklervertrag und darf keine Bestimmungen enthalten, die den Dritten zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichten.
Datenschutz
Mit Abschluss des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass der Agent ihn darüber informiert hat, dass der Agent als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck und für die Bedürfnisse von: (i) der Ausführung dieses Vertrages, (ii) der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber und (iii) der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, der Ausführung des Maklervertrages und zur Aufrechterhaltung einer guten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erhebt und verarbeitet.
Der Agent ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu behandeln, insbesondere gemäß der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Gesetz zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung ("Amtsblatt" Nr. 42/18).
Der Auftraggeber kann in seiner Eigenschaft als betroffene Person vom Agenten in seiner Eigenschaft als Datenverantwortlicher die Ausübung aller Rechte als betroffene Person gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten verlangen.
Der Agent wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß allen geltenden gesetzlichen Bestimmungen behandeln und dabei geeignete physische, technische und andere Sicherheitsmaßnahmen anwenden, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Offenlegung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Eurovilla d.o.o. Kunden, die auf der Website des Maklers www.eurovilla.hr zu finden sind, kennt und dass er in den vorgenannten Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden alle Details über die Methode, Zwecke, Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Makler, die Rechte, die er im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten hat, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und andere Informationen, die dem Betroffenen gemäß den Regeln der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung gestellt werden, finden kann.
Beendigung des Maklervertrages
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wurde, innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Der Makler und der Kunde vereinbaren, dass der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit erneut um denselben Zeitraum verlängert wird, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag schriftlich. Ist die Kündigungsfrist im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt, beträgt die Kündigungsfrist 8 Tage ab Erhalt der Kündigung.
Die Parteien können vom Immobilienmaklervertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nur aus einem besonders gerechtfertigten Grund zurücktreten. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die entstandenen Kosten zu erstatten.
Schließt der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages ein Rechtsgeschäft ab, das eine Folge der Handlungen des Maklers vor Beendigung des Maklervertrages ist, so ist er verpflichtet, dem Makler die Provision in voller Höhe zu zahlen.
Die Bestimmungen zur Beendigung des Maklervertrages gelten auch für die Beendigung des Alleinauftrages.
ALLEINVERMITTLUNG
Artikel 5.
Mit dem Alleinvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, keinen anderen Makler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen, und diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft über einen anderen Makler als den Makler abgeschlossen, für das dem Alleinmakler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, so ist er verpflichtet, dem Alleinmakler die vereinbarte Provision sowie alle zusätzlichen tatsächlichen Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für das vorgenannte vermittelte Geschäft entstanden sind.
Beim Abschluss des Alleinvermittlungsvertrages ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Vertragsklausel aus dem vorhergehenden Absatz hinzuweisen.
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Alleinvermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, oder wenn der Vertrag, für den die Vermittlung abgeschlossen wurde, innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung durch eine der Vertragsparteien.
FINANZREGELN UND VERBOT VON BARTRANSAKTIONEN
Artikel 6
Die Agentur akzeptiert keine Barzahlungen zum Zweck der Reservierung, Kaution oder einer anderen Form von Vorauszahlung.
Alle möglichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, der Miete oder Reservierung von Immobilien erfolgen ausschließlich bargeldlos, per Banküberweisung auf das Konto des Verkäufers, Vermieters oder wie im Vertrag zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Die Agentur kann bei der Erstellung entsprechender Dokumente vermitteln, darf aber kein Geld im Namen oder im Auftrag des Kunden annehmen und wird dies auch nicht tun.
Mitarbeiter und Agenten der Agentur dürfen ebenfalls keine Barzahlungen vom Kunden entgegennehmen, weder im eigenen Namen noch im Namen der Agentur, einschließlich Vorauszahlungen, Kautionen, Reservierungen oder sonstiger Geldbeträge.
Folgen der Verletzung dieser Bestimmung:
- Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für Barzahlungen, die der Kunde entgegen dieser Bestimmung vorgenommen hat, sei es direkt an den Agenten/einen Dritten.
- Solche Zahlungen gelten nicht als gültig oder bindend für die Agentur und entfalten keine Wirkungen einer Reservierung oder eines Geschäftsabschlusses.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu informieren, wenn eine Person eine Barzahlung im Zusammenhang mit einem vermittelten Geschäft angeboten oder verlangt hat.
- Die Agentur wird im Falle einer Verletzung durch einen Mitarbeiter oder Agenten entsprechende interne Maßnahmen gemäß den Vorschriften und internen Akten ergreifen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7.
Für alles, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten das Immobilienmaklergesetz und das Schuldrecht. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht in Zagreb entschieden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 7. Juli 2026 in Kraft und werden angewendet, wodurch alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eurovilla d.o.o. sowie alle deren Änderungen und Ergänzungen vollständig ersetzt werden.
In Zagreb, am 07.07.2026.
Anhang 1
PREISLISTE https://eurovilla.hr/cjenik/