MAKLERGEBÜHRENORDNUNG FÜR IMMOBILIEN

EUROVILLA d.o.o.

Gültig ab: 7. Juli 2026

Diese Maklergebührenordnung für Immobilien ist integraler Bestandteil des Maklervertrages, der zwischen EUROVILLA d.o.o., 10 000 Zagreb, Berislaviceva 4, OIB: 77148321177 (im Folgenden als Makler bezeichnet) und dem Auftraggeber geschlossen wird.

Alle in dieser Gebührenordnung angegebenen Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.) und werden gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften um die MwSt. erhöht.

Die Höhe der Maklergebühr wird durch den Maklervertrag, in Übereinstimmung mit dieser Gebührenordnung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Immobilienmaklergesetz festgelegt.

I. MAKLERGEBÜHREN

Maklertätigkeit beim Verkauf von Immobilien

Wenn der Verkäufer der Auftraggeber des Maklers ist:

• Maklergebühr:bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises.

• Mindestmaklergebühr: EUR 1.500,00.

Maklertätigkeit beim Kauf von Immobilien

Wenn der Käufer der Auftraggeber des Maklers ist:

• Maklergebühr:bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises.

• Mindestmaklergebühr: EUR 1.500,00.

Maklertätigkeit bei der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien

Wenn der Vermieter oder Verpächter der Auftraggeber des Maklers ist:

• für Verträge kürzer als 6 Monate – 75% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung

• für Verträge von 6 bis 36 Monaten – 100% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung

• für Verträge von 36 Monaten oder länger – 150% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung

Maklertätigkeit bei der Anmietung oder Anpachtung von Immobilien

Wenn der Mieter oder Pächter der Auftraggeber des Maklers ist:

• für Verträge kürzer als 6 Monate – 75% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung

• für Verträge von 6 bis 36 Monaten – 100% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung

• für Verträge von 36 Monaten oder länger – 150% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung

II. IM MAKLERHONORAR ENTHALTENE LEISTUNGEN

Das Maklerhonorar umfasst die regulären Maklerleistungen, die Eurovilla bei der Vorbereitung und Durchführung des Rechtsgeschäfts erbringt, insbesondere:

• Auffinden und Zusammenführen des Auftraggebers mit einem potenziellen Vertragspartner zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

• Bewertung der Marktposition der Immobilie und Information des Auftraggebers über Marktbedingungen und vergleichbare Preise;

• Sammlung und Prüfung der verfügbaren Dokumentation zur Immobilie und Überprüfung des Eigentumsstatus im Rahmen der verfügbaren Informationen;

• Erstellung von Präsentationsmaterialien und professionelle Marktvorbereitung der Immobilie mit detaillierter Beschreibung unter Verwendung von Fotos, Grundrissen und VR-Technologie sowie Organisation von Besichtigungen persönlich oder mittels VR-Technologie;

• Bewerbung der Immobilie über geeignete Marketingkanäle in Kroatien und gegebenenfalls im Ausland;

• Organisation und Durchführung von Immobilienbesichtigungen;

• Kommunikation mit interessierten Käufern, Mietern oder anderen potenziellen Vertragspartnern;

• Teilnahme an Verhandlungen, um für den Auftraggeber akzeptable Bedingungen zu erzielen;

• rechtzeitige Information des Auftraggebers über alle für den Abschluss des Rechtsgeschäfts relevanten Umstände, die dem Makler bekannt sind oder bekannt sein sollten;

• Zusammenarbeit mit Rechtsdienstleistern, die den gesamten Kauf- und Verkaufsprozess überwachen und verwalten, von der Erstellung des Vorvertrages, des Kaufvertrages und der Grundbuch-Einwilligungserklärung (Tabularerklärung) bis zur Eintragung der Eigentumsrechte im Grundbuch, sowie Mietverträge;

• Erstellung eines detaillierten Übergabeprotokolls mit den Vertragsparteien;

• Unterstützung bei der Einholung von Genehmigungen für den Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien durch Bürger von Drittstaaten;

• Übertragung aller Versorgungs- und Betriebskosten auf den neuen Eigentümer oder neuen Mieter/Pächter;

• Überprüfung der zulässigen Nutzung des Grundstücks, wenn Gegenstand der Maklertätigkeit Bau- oder sonstiges Land ist;

• Information des Auftraggebers über Pflichten, die sich aus Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben;

• Wahrung der Vertraulichkeit und Schutz der persönlichen Daten des Auftraggebers gemäß den geltenden Vorschriften;

• Handeln mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Fachmanns gemäß den Berufsstandards.

III. MAKLERTÄTIGKEIT FÜR BEIDE AUFTRAGGEBER

Eurovilla darf nur dann als Makler für beide Vertragsparteien tätig werden, wenn mit jeder Partei ein separater Maklervertrag abgeschlossen wurde.

Die Maklergebühr darf ausschließlich der Person in Rechnung gestellt werden, mit der der Maklervertrag abgeschlossen wurde.

Kauf und Verkauf sowie Tausch

Der maximale Gesamtbetrag der Maklergebühren, den Eurovilla von allen Auftraggebern für dieselbe Immobilie berechnen darf, beträgt 6% des vereinbarten Kaufpreises oder des Wertes des Rechtsgeschäfts, zuzüglich MwSt.

Wurde vereinbart, dass die Gebühr von beiden Vertragsparteien zu zahlen ist, darf deren Gesamtbetrag die oben genannte Begrenzung nicht überschreiten.

Hat der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag abgeschlossen, wurde aber vereinbart, dass die Maklergebühr nur von einer Vertragspartei zu zahlen ist, so darf der Makler dieser Partei eine Maklergebühr bis zur Hälfte der in dieser Gebührenordnung festgelegten maximalen Gesamtmaklergebühr, d.h. bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie oder des Wertes des Rechtsgeschäfts, zuzüglich MwSt., in Rechnung stellen.

Miete und Pacht

Der maximale Gesamtbetrag der Maklergebühren, den Eurovilla von allen Auftraggebern für dieselbe Immobilie berechnen darf, beträgt 300% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung, zuzüglich MwSt.

Hat der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag abgeschlossen und sehen diese Verträge vor, dass beide Vertragsparteien die Maklergebühr zahlen, so darf der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie berechnete Gesamtbetrag die in dieser Gebührenordnung festgelegte maximale Gesamtmaklergebühr nicht überschreiten.

Hat der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag abgeschlossen, wurde aber vereinbart, dass die Maklergebühr nur von einer Vertragspartei zu zahlen ist, so darf der Makler dieser Partei eine Maklergebühr bis zur Hälfte der in dieser Gebührenordnung festgelegten maximalen Gesamtmaklergebühr, d.h. bis zu 150% einer Monatsmiete oder Pachtzahlung, zuzüglich MwSt., in Rechnung stellen.

IV. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Die Maklergebühr gilt für reguläre Maklerleistungen.

Alle zusätzlichen Leistungen, die nicht in den regulären Leistungen des Maklers enthalten sind, werden gesondert vereinbart.

Auf Wunsch des Auftraggebers kann Eurovilla organisieren oder koordinieren:

• Immobiliengutachten;

• Architektur- und Designleistungen;

• Vermessungsleistungen;

• Erstellung von Energieausweisen;

• Home Staging und Innenarchitekturleistungen;

• Finanz- und Steuerberatungsleistungen;

• Unterstützung bei der Finanzierungsbeschaffung;

• Immobilienverwaltungsleistungen;

• weitere professionelle Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Auftraggebers.

Die Kosten für Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsgebühren, Steuern, Vermessungsleistungen, Architekten, Gutachter, Banken, Übersetzer und andere Fachpersonen sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Maklerhonorar enthalten.